Ein Mieter muss nicht immer renovieren

Der Wunsch des Mieters ist zu respektieren

Als Mieter sollten Sie Schönheitsfehler nicht direkt hinnehmen. Schauen Sie erst einmal in den Mietvertrag und prüfen, ob dieser eine sogenannte Ausschlussklausel enthält. Wenn es keine Ausschlussklausel im Mietvertrag gibt, ist der Vermieter verpflichtet, eine Reparatur nach Wünschen des Mieters durchzuführen. Darüber informiert der Mieterbund.
Der Vermieter steht dann in der Pflicht, die Wohnung zu renovieren, wenn keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen vereinbart ist. Der Vermieter neigt häufig dazu, diese Arbeiten auf seine Mieter zu übertragen. Vermieter müssen sich mit ihren Mietern absprechen, wenn es um Renovierungen geht. Die Arbeiten sollten den Vorstellungen des Mieters entsprechen. Wenn der Mieter gewisse Farbwünsche hat, hat der Vermieter dies zu respektieren. Dekorieren darf der Mieter die Wohnung sowieso ganz nach seinen Vorstellungen, wenn er dabei nicht die Wände oder andere feste Bestandteile der Wohnung zerstört.

Schönheitsreparaturen

Wenn während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen anstehen, kann der Vermieter nicht einfach eine Farbe bestimmen, sondern spricht dies mit dem Mieter ab. Insofern keine Mehrkosten entstehen, kann der Mieter die Farben bestimmen. Der Mieter darf, wenn er für die Mehrkosten aufkommt, auch teurere Farben für die Renovierung aussuchen.

In vielen Fällen in der Praxis ist es häufiger vorgekommen, dass der Vermieter die Wände einfach grau streicht, weil er den Mieter verärgern wollte. Rechtlich gesehen darf er aber nicht gegen den Willen seines Mieters handeln. Die Absprache der Parteien ist wichtig damit es nicht zu Streitigkeiten kommt.

Eine Renovierungsklausel hat nicht immer Gültigkeit im Mietvertrag

Vermieter fordern manchmal in Mietverträgen auf, dass regelmäßig Decken, Wände oder Türen gestrichen werden müssen. Diese Renovierungsklausel ist aber in vielen Fällen unwirksam. Der Mieter sollte darauf achten, dass diese Klausel richtig formuliert wurde. Wer letztendlich streichen muss, regelt eine gültige Klausel im Mietvertrag. Der Vermieter ist kraft Gesetzes schon für viele Reparaturen in der Wohnung verantwortlich. Darunter fallen auch sogenannte Schönheitsreparaturen. Durch die Renovierungsklausel kann der Vermieter aber den Spieß umdrehen und die Arbeiten auf den Mieter übertragen. Einige Vermieter machen davon Gebrauch. Im Vertrag muss exakt geregelt sein, in welchen Abständen, Heizkörper, Türen, Decken oder Wände gestrichen werden müssen.

Eine zu starre Renovierungsklausel ist nicht wirksam. Man findet z.B. in Mietverträgen die Formulierung „Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Bad, Toilette und Küche spätestens alle drei Jahre und in Schlafräumen, sowie Wohnräumen, alle fünf Jahre, in Nebenräumen alle sieben Jahre durchführen.“

Jedoch ist diese Formulierung laut Bundesgerichtshof für den Mieter nicht mehr angemessen. Die Fristen seien zu kurz, argumentiert der BGH. Rechtsanwälte haben im Klageverfahren bei einer solchen Klausel, erfolgreich dagegen geklagt. Die Firsten werden nur dann anerkannt, wenn sie länger sind. Auch Formulierungen wie „immer“ oder „spätestens“ sind nicht zulässig. Sonst müsste der Mieter auch dann renovieren, wenn überhaupt kein Bedarf besteht. Der Vermieter muss, wenn er eine solche starre Klausel im Vertrag stehen hat, selbst für seine Schönheitsreparaturen aufkommen.

Das richtige Mietvertragsmuster

Als Vermieter sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie ein aktuelles Mietvertragsmuster nutzen und sich vorab genau anschauen, welche Formulierungen in der Renovierungsklausel stehen, damit Sie nicht Gefahr laufen, alle Schönheitsfehler selbst übernehmen zu müssen. Es lohnt sich einen Mietvertrag gezielt zu formulieren und vorab eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie die Klausel richtig formulieren, müssen die Mieter ihre Schönheitsreparaturen manchmal noch während der Mietzeit durchführen. Manchmal wird vor Einzug oder kurz vor Auszug renoviert. Die Voraussetzung dafür ist, dass es im Mietvertrag verankert ist. Dennoch muss ein Mieter seine Wohnung nicht immer renovieren. Gewisse Grenzen im Gesetz regeln die Renovierungspflicht.