Darf der Vermieter bestimmen, welchen Besuch Mieter empfangen dürfen? Und gibt es Vorschriften dafür, wie lange Besuch bleiben darf? Darf ich als Mieter unbegrenzt Übernachtungsbesuch beherbergen? Fragen über Fragen. Ob die Antworten darauf so ausfallen, wie Sie gemeinhin denken, erfahren Sie hier…
Vorschriften zum Besuch
Grundsätzlich gilt, dass Mieter Besuch in der gemieteten Wohnung empfangen können, wie es ihnen gefällt. Sie müssen also den Vermieter nicht fragen, ob er damit einverstanden ist. Auch die früher übliche Unterscheidung in Herren- und Damenbesuch gibt es heute selbstverständlich nicht mehr. Der Mieter braucht seinem Vermieter keine Rechenschaft abzulegen.
Vorsicht bei längerem Übernachtungsbesuch
Auch der Zeitraum, den der Besuch bleibt, geht den Vermieter nichts an. Der Mieter darf seinem Besuch übrigens auch die Schlüssel für Wohnung und Haustür überlassen. Denn der Besuch darf sich auch dann in der Wohnung aufhalten, wenn der Mieter nicht da ist – natürlich vorausgesetzt der Mieter ist damit einverstanden. Der Vermieter hat jedoch keine Handhabe, dem Besuch den Aufenthalt in der Wohnung zu verbieten.
Allerdings gibt es hierbei eine kleine Ausnahme: Bleibt der Besuch länger als sechs Wochen, übernachtet also mehrere Wochen am Stück in der Wohnung, kann der Mieter Probleme bekommen. Denn in diesem Fall kann er Vermieter davon ausgehen, dass es sich nicht mehr nur um „herkömmlichen“ Besuch handelt. Sondern dass der Mieter die Wohnung vielleicht untervermietet.
Vor allem dann, wenn der Besuch nicht zur Familie gehört und derart lange bleibt, ist das meist ein Anlass für den Vermieter, einmal genauer nachzufragen. Aber:
- Eltern
- eingetragene Partner
- Ehepartner
- Kinder
gelten nicht als Untermieter im Sinne des Mietrechts. Entfernte Verwandte und sogar Geschwister des Mieters können jedoch als solche (wenn sie länger als sechs Wochen in der Wohnung bleiben) betrachtet werden.
Aber auch dann, wenn der Vermieter zu dem Schluss kommt, der Besuch könnte gar kein echter Besuch, sondern eher ein Untermieter sein, kann der Mieter entspannt bleiben. Denn der Vermieter ist dabei in der Pflicht. Er muss seinen Verdacht beweisen.
Unser Tipp: Zeigen Sie dem Vermieter an, dass Ihr Besuch länger als sechs Wochen in der Wohnung bleiben wird. So können Sie sich Ärger und Auseinandersetzungen mit dem Vermieter sparen. In den meisten Fällen gibt es nämlich keine Probleme, wenn der Vermieter schon im Voraus oder zumindest zeitnah über den Besuch informiert wird.
Hausrecht hilft nicht bei Besuch
Wenn der Vermieter den Besuch auf keinen Fall dulden möchte, kommen einige auf den Gedanken, von ihrem Hausrecht gebrauch zu machen. Manchmal sprechen Vermieter in diesem Fall ein Hausverbot aus und versuchen so zu verhindern, dass die Besuche beim Mieter überhand nehmen.
Doch auch das hilft dem Vermieter nur eingeschränkt weiter.
Solange sich Mieter und Besuch an die Hausordnung halten, bringt dem Vermieter sein Hausrecht nichts. Das gilt auch dann, wenn der Besuch Haustiere dabei hat. Sogar einen Hund muss der Vermieter in der Wohnung dulden, wenn dieser dem Besuch und nicht dem Mieter gehört.
Wenn sich der Besuch allerdings häufig danebenbenimmt und beispielsweise den Hausflur schon öfter beschäftigt hat oder den Hausfrieden stört, sieht die Sachlage schon anders aus.
Der Vermieter hat nämlich auch eine gewisse Pflicht seinen anderen Mietern gegenüber und muss diese vor Ruhestörung und anderen Unannehmlichkeiten bewahren.
Außerdem könnte der dauerhafte Besuch dazu führen, dass der Mieter mehr Nebenkosten zahlen muss. Denn eine zusätzliche Person in der Wohnung verursacht schlicht und einfach mehr Kosten, diese müssen jedoch von dem Besuch getragen werden und dürfen nicht auf die anderen Parteien umgelegt werden.
Nur „echter“ Besuch unproblematisch
Handelt es sich bei dem Besuch allerdings gar nicht um echte Besucher, wird der Mieter vermutlich Probleme bekommen. Wenn der Mieter die Wohnung beispielsweise gewerblich nutzt und mit Waren handelt oder sich gar prostituiert, kann man nicht mehr von Besuch sprechen.
In diesem Fall kann der Vermieter ohne weiteres den Besuch untersagen.