BGH stärkt Rechte von Mietern: Schönheitsreparaturen auch nach Absprache ungültig

Mieter müssen nicht in jedem Fall die Wohnung renovieren.
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil erneut die Rechte von Mietern in Bezug auf Schönheitsreparaturen gestärkt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im August erneut die Recht von Mietern gestärkt. Laut aktuellem Urteil müssen Mieter auch dann die Wohnung nicht renovieren, wenn sie das zuvor dem Vormieter zugesichert haben. Trotzdem können Mieter in anderen Fällen zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sein.

BGH und Schönheitsreparaturen: Worum geht es in dem Fall

In dem Fall, der im August unter dem Aktenzeichen Az. VIII ZR 277/16 vor dem BGH verhandelt wurde, geht es um das leidige Thema Schönheitsreparaturen, das sehr häufig zum Streit zwischen den Mietparteien führt. Konkret hatte der neu einziehende Mieter dem Vormieter zugesichert, die Wohnung bei seinem Auszug zu renovieren. Der hatte das bei seinem Auszug nämlich unterlassen und wollte die Pflicht auf den neuen Mieter übertragen. Und tatsächlich wurden sich beide einig: Mit dem neuen Mieter einigte sich der Vormieter so, dass dieser die Einbauküche und einen hochwertigen Teppichboden zu einem geringen Preis übernehmen sollte, dafür nach seiner Mietzeit aber die Wohnung renovieren müsse. Das wurde auch so in dem Übergabeprotokoll festgehalten.

BGH und Schönheitsreparaturen: Individuelle Absprachen hebeln die Rechtsprechung nicht aus

Als nun der aktuelle Mieter aus der Wohnung ausziehen wollte, forderte die Wohnungsbaugesellschaft die versprochene Renovierung ein. Dem kam der Mieter auch nach, beauftragte jedoch keinen Handwerker, sondern renovierte die Wohnung selbst. Das gefiel dem Vermieter aber nicht. Seiner Meinung nach, waren die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt. Aus diesem Grund beauftragte er einen Handwerker mit der Renovierung und stellte die angefallenen Kosten (800 Euro) dem Mieter in Rechnung.

Der Mieter weigerte sich jedoch, die Rechnung zu begleichen mit dem Hinweis darauf, dass er in eine nicht renovierte Wohnung eingezogen sei. Wenn er nun die Wohnung renovieren müsse, wäre sie in einem besseren Zustand als zu dem Zeitpunkt seines Einzugs.

Das ließ der Vermieter natürlich nicht auf sich beruhen und klagte.

BHG gibt bei Schönheitsreparaturen Mieter recht

Der BGH folgte aber der Argumentation des Mieters und berief sich dabei aus ein Urteil aus dem Jahre 2015. Danach ist es dem Mieter nicht zuzumuten, die Wohnung zu renovieren, ohne dafür einen angemessenen Ausgleich zu bekommen. 

Die individuelle Absprache zwischen Vormieter und dem aktuellen Mieter, wonach dieser die Einbauküche und den Teppichboden zu einem vergünstigten Preis bekam, sah das Gericht nicht als angemessenen Ausgleich an.

Schönheitsreparaturen führen immer wieder zu Streit

Das Thema Schönheitsreparaturen führt ohnehin die Hitliste der beliebtesten Streitgründe zwischen Mieter und Vermieter an. Denn im Prinzip fallen Schönheitsreparaturen in den Aufgabenbereich des Vermieters. Der kann diese Pflicht allerdings – in Ausnahmefällen. Doch diese Ausnahme wurde in den letzten Jahren immer mehr zu einer Regel. Aus diesem Grund sehen sich Mieter immer öfter im Nachteil und klagen gegen die Schönheitsreparaturen. In vielen Fällen haben sie dabei auch Erfolg.

Starre Klauseln bei Schönheitsreparaturen sind ungültig

Besonders häufig kommen Mieter um die Schönheitsreparaturen herum, wenn in ihrem Mietvertrag sogenannte starre Klauseln vereinbart sind. Also Klauseln, die die Renovierung zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt vorschreiben. Beispiel: In Ihrem Mietvertrag steht, dass Sie Badezimmer und Flur alle 3 Jahre streichen müssen. Wenn nicht zusätzlich noch erwähnt wird, dass es dabei jedoch auf den konkreten Zustand der Wohnung ankommt, haben Sie gute Chancen, gar nicht renovieren zu müssen. Das hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.

Renovieren nicht mit sanieren verwechseln

Übrigens sollten Mieter nicht zu viel Respekt vor dem Ausdruck „Renovieren“ haben. Denn mit Schönheitsreparaturen sind nur diejenigen Arbeiten gemeint, die auch ein Maler ausführt. Also in der Regel nur streichen und tapezieren. Alle anderen Arbeiten fallen nach wie vor in den Verantwortungsbereich des Vermieters – und zwar ganz gleichgültig, was im Mietvertrag vereinbart ist. 

 

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