Vermieter die eine Wohnung an einen Mieter, gegen eine monatliche Zahlung, vermieten, verlangen häufig, vor dem Einzug in die Wohnung oder in ein Haus, eine Kaution. Die Höhe einer solchen Kaution wird im Mietrecht unterschiedlich gehandhabt und abgerechnet.
Üblich sind zwei bis drei Monatsmieten, doch es gibt auch Vermieter die mehr berechnen und verlangen, obwohl das tatsächlich nicht erlaubt ist. Die Höchstgrenze bei der Kaution beträgt drei Kalt-Monatsmieten. Wird die Miete pauschal berechnet, so kann der Vermieter auch die komplette Mietrate als Berechnungsgrundlage nutzen.
Hat ein Mieter, beispielsweise aus Unwissenheit, zu viel Kaution gezahlt, so kann er bereits während des Mietverhältnisses auf eine Rückzahlung, des überzahlten Betrags, bestehen.
Mietrecht – Kaution warum eigentlich?
Die Mietkaution dient, für den Vermieter, als eine Art Sicherheit. Sie kann vom Vermieter beispielsweise genutzt werden, wenn der Mieter nach dem Auszug ( Mietvertrag kündigen) Mängel hinterlässt, die er selber hätte beheben müssen oder aber noch Betriebskosten offen sind, die der Mieter regulär nicht bezahlen will oder kann.
Das Mietrecht zur Kaution besagt, dass ein Vermieter auch einen angemessenen Betrag der Kaution einbehalten darf, nachdem der Mieter ausgezogen ist, wenn beispielsweise mit einer Nachzahlung der Betriebskosten / Nebenkosten zu rechnen ist.
Mietrecht – Wie muß die Kaution verwahrt werden?
Die Summe der gezahlten Kaution darf der Vermieter nicht etwa auf sein privates Konto einzahlen. Der Gesetzgeber schreibt ganz klar vor, dass die Kaution getrennt vom Privatvermögen des Vermieters aufbewahrt werden muß. Ein Aufbewahrungsort – z.B. in Form eines Kontos, für die gezahlte Mietkaution ist somit ein „offenes Treuhandkonto“. Durch diese Maßnahme soll der Mieter geschützt werden. So bekommt der Mieter sein Geld auch, beispielsweise selbst im Falle einer Insolvenz des Vermieters, wieder zurück.
Verfügt der Vermieter über mehrere Objekte zur Vermietung, so hat er, laut gültigem Mietrecht, die Möglichkeit, ein Sammelkonto für gezahlte Miet-Kautionen anzulegen. Das Konto darf allerdings auch in diesem Fall nicht als Privatkonto oder gar Girokonto vom Vermieter genutzt werden.
Mietrecht – Kaution Zahlung
Stellt sich zu guter Letzt noch die Frage, wie und wann der Mieter die Kaution, laut Mietrecht, zu zahlen hat. Viele Vermieter fordern die Miet-Kaution komplett vor Einzug in die neue Wohnung bzw. ins Haus. Doch das ist laut Mietrecht anders geregelt. So hat der Mieter beispielsweise die Möglichkeit, eine Miet-Kaution in drei Raten zu überweisen. Die erste Rate ist dann sogar erst am Tag des Einzugs fällig.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, laut Mietrecht die Mietkaution in Form einer Bürgschaft zu hinterlegen. Damit muß der Vermieter natürlich einverstanden sein. Die Bürgschaft kann beispielsweise von Privatpersonen ausgesprochen werden, doch auch Banken und sogar Versicherungen bieten Mietkautions-Bürgschaften an.
Das Mietrecht Kaution besagt, die Mietkaution kann per Bargeld gezahlt und überreicht werden. Wahlweise dürfen die Mieter die Summe auch überweisen. Es können auch besondere Absprachen getroffen werden – beispielsweise für die Kaution ein Sparbuch anzulegen oder aber die Mietkautions-Bürgschaft zum Einsatz kommen zu lassen.